Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
Mindestens
12-monatige
Mitgliedschaft
in
einem
Schießsportverein,
der
einem
anerkannten
Schießsportverband
angehört,
sowie
regelmäßige
Ausübung
des
Schießsports.
Als
„regelmäßig“
also
einmal
pro
Monat
oder
18-mal
über
das
ganze
Jahr
betrieben wird.
Die
Waffe
muss
für
die
Sportdisziplin
nach
der
Sportordnung
des
DSB
oder
der
Landesverbände
(Liste
B)
zugelassen
und
erforderlich
sein.
Beide
Voraussetzungen
sind
durch
eine
Bescheinigung
des
Verbandes
glaubhaft
zu
machen.
Innerhalb
von
6
Monaten
dürfen
nicht
mehr
als
2
Schusswaffen
erworben
werden.
Dies
gilt
für
bis
zu
3
halbautomatischen
Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
Weitere
Waffen
können
erworben
werden,
wenn
sie
zur
Ausübung
weiterer
Disziplinen
benötigt
werden
oder
zur
Ausübung
des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
Voraussetzung
für
die
Überschreitung
dieses
"Regelkontingents"
ist
die
regelmäßige
Teilnahme
des
Antragstellers
an
Schießsportwettkämpfen.
Eine
unbefristete
Erlaubnis
wird
erteilt
zum
Erwerb
von
Einzellader
Langwaffen,
Repetier-Langwaffen
mit
gezogenen
Läufen,
einläufige
Einzellader-Kurzwaffen
für
Patronenmunition,
mehrschüssige
Kurz-
und
Langwaffen
mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
Das
Bedürfnis
wird
nach
3
Jahren
von
der
Behörde
überprüft,
danach
kann
die
Behörde
das
Fortbestehen
des
Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.
Bedürfnisbescheinigungen können unter dem Link heruntergeladen werden.
www.bbs-bayern.de/formulare/beduerfnisse
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